Europa und die Insolvenzanfechtung:
Die neuen EU-Regeln stehen
Die Richtlinie 2026/799 zur Vereinheitlichung des Insolvenzrechts in der EU wird jetzt in nationales Recht umgesetzt. Wir geben Ihnen ein Update.
Vor mehr als drei Jahren haben wir über die Pläne der Europäischen Union berichtet, das Insolvenzrecht in wesentlichen Bereichen anzugleichen. Damals wollte die EU europaweite Mindeststandards einführen, das Pre-Pack-Verfahren etablieren und gemeinsame Vorgaben für Anfechtungsklagen schaffen.
Seitdem hat sich viel getan. Die EU hat gemeinsame Regeln für zentrale Bereiche des Insolvenzrechts beschlossen. Das Europäische Parlament verabschiedete die entsprechende Richtlinie 2026/799 im März 2026, der Rat stimmt Ende März zu. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt die Umsetzungsphase: Die Mitgliedstaaten haben nun bis Januar 2029 Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht zu übertragen.
Mehr Einheitlichkeit bei der Insolvenzanfechtung
Ein zentraler Bestandteil der neuen EU-Vorgaben sind gemeinsame Regeln für Anfechtungsklagen. Die Richtlinie legt je nach Anfechtungstatbestand unterschiedliche Zeiträume fest von drei Monaten bis zwei Jahren fest. Auch die Verjährung von Anfechtungsansprüchen wird harmonisiert. Nach Art. 10 Abs. 3 darf sie grundsätzlich nicht mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens betragen. Damit schafft die EU einen gemeinsamen Mindeststandard, lässt den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung aber weiterhin Spielraum. Günstigere nationale Regelungen können grundsätzlich beibehalten oder eingeführt werden; für die Verjährung nach Art. 10 Abs. 3 gilt dies nur eingeschränkt.
Das deutsche Anfechtungsrecht bleibt zunächst maßgeblich. Sollte der deutsche Gesetzgeber die Anfechtungszeiträume verkürzen, würde dies das Risiko einer Insolvenzanfechtung reduzieren. Wird zudem der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft, könnte dies in vielen Fällen zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Insolvenzverwalter müssten Anfechtungsansprüche dann regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach Verfahrenseröffnung gerichtlich geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern. Für Unternehmen bleibt daher entscheidend, welchem Recht ein Geschäftsvorgang unterliegt und welches Insolvenzrecht bei einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners gilt.
Weiterlesen?
Im PDF der Richtlinie finden Sie ab Titel II auf Seite 20 alle konkreten Beschlüsse zu den Anfechtungsklagen.
Was gilt bei Kunden im EU-Ausland?
Für grenzüberschreitende Fälle bleibt neben der neuen Richtlinie die Europäische Insolvenzverordnung wichtig. Grundsätzlich gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Dazu gehören auch die dort geltenden Anfechtungsregeln. Artikel 16 der Europäischen Insolvenzverordnung sieht allerdings eine wichtige Ausnahme vor: Der Empfänger der Leistung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen, dass für die betreffende Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats gilt und dieses keine oder andere, bessere Anfechtungsmöglichkeit vorsieht.
Eine wirksame Rechtswahl kann deshalb bei internationalen Verträgen eine wichtige Rolle spielen. Sie schützt allerdings nicht pauschal vor einer Insolvenzanfechtung. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsgestaltung und das jeweils anwendbare Recht.

Die Mitgliedstaaten dürfen in bestimmten Bereichen weitergehende, gläubigerfreundlichere Regelungen beibehalten oder erlassen.
Auch der Pre-Pack wird europaweit eingeführt
Neben der Insolvenzanfechtung enthält die Richtlinie weitere Neuerungen, insbesondere das Pre-Pack-Verfahren. Künftig können Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten den Verkauf bereits vor der formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereiten und unmittelbar danach umsetzen.
Wesentliche Verträge für die Fortführung des Geschäftsbetriebs sollen dabei grundsätzlich nicht allein durch die Verfahrenseröffnung enden. Der Erwerber kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei übernehmen. Für bestimmte Konstellationen gelten jedoch Ausnahmen und Schutzmechanismen.
Das Pre-Pack-Verfahren soll verhindern, dass ein langwieriges Insolvenzverfahren Unternehmenswerte vernichtet, und zugleich die Chancen auf höhere Verwertungserlöse und den Erhalt eines Geschäftsbetriebs verbessern.
Weitere Neuerungen: Vermögenssuche und Pflichten der Geschäftsleitung
Die Richtlinie geht über die Insolvenzanfechtung und das Pre-Pack-Verfahren hinaus. So soll sie die grenzüberschreitende Suche nach Vermögenswerten insolventer Unternehmen erleichtern. Behörden können auf Antrag von Insolvenzverwaltern Bankkontenregister in anderen EU-Mitgliedstaaten abfragen. Dadurch lässt sich schneller ermitteln, wo sich Vermögenswerte befinden.
Auch für die Unternehmensleitung gelten künftig gemeinsame Vorgaben. Grundsätzlich müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt einer finanziellen Notlage die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Für alternative Maßnahmen, die die Interessen der Gläubiger gleichermaßen schützen, lässt die Richtlinie Spielraum.
„Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollte innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Frist höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem die Geschäftsleiter Kenntnis von der Insolvenz der Gesellschaft erlangen (…).“
Aus der EU-Richtlinie 2026/799
Was bedeutet das für exportierende Unternehmen?
Für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland liefern, bleibt die Insolvenzanfechtung besonders relevant. Eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung schützt nicht davor, dass ein Insolvenzverwalter Zahlungen oder andere Rechtshandlungen später überprüft und gegebenenfalls zurückfordert.
Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt ihre Geschäftsprozesse und Vertragswerke prüfen: Welche Rechtswahl wurde vereinbart? Welches Insolvenzrecht kann im Ernstfall gelten? Und deckt die bestehende Warenkreditversicherung auch mögliche Anfechtungsansprüche nach ausländischem Recht ab?
Auch beim Versicherungsschutz lohnt sich ein genauer Blick. Eine klassische Warenkreditversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen aus einer späteren Insolvenzanfechtung erfassen. Der Schutz hängt jedoch vom jeweiligen Vertrag und insbesondere vom eingeräumten Kreditlimit ab. Eine separate Insolvenzanfechtungsversicherung kann ihn erweitern.
Unser Fazit: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für die Prüfung
Die europäische Harmonisierung ist beschlossene Sache. Für international tätige Unternehmen bietet sich die Übergangsphase an, bestehende Verträge, Rechtswahlklauseln und Versicherungsbedingungen zu überprüfen. Auch die Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten im Blick behalten werden, da die Richtlinie bei der nationalen Umsetzung weiterhin Gestaltungsspielräume lässt.
Aus dem Richtlinienentwurf von damals ist inzwischen europäisches Recht geworden. Die EU schafft damit einen einheitlicheren Rahmen für zentrale Bereiche des Insolvenzrechts und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen. Für Unternehmen bedeutet das deutlich mehr Risiko. Wer international tätig ist, sollte die nationale Umsetzung aufmerksam verfolgen und bereits heute prüfen, ob Verträge und Versicherungsschutz für die neuen Rahmenbedingungen gut aufgestellt sind.
Bei Fragen oder Gesprächsbedarf schreiben Sie uns. Wir rufen zurück. Oder wenden Sie sich direkt an unsere Experten:

Heiko Walter
Geschäftsführer
Wa-Ka Kreditversicherungsmakler GmbH
Wa-Ka Credit Solutions GmbH
Tel.: (0171) 7 64 44 22
E-Mail: walter(at)wa-ka.de

Jens Kammann
Geschäftsführer
Wa-Ka Kreditversicherungsmakler GmbH
Tel.: (0171) 7 64 44 24
E-Mail: kammann(at)wa-ka.de