Wie vom IMCO vorgeschlagen bleiben sowohl das grundsätzliche Zahlungsziel von 30 Tagen als auch die Möglichkeit, individuell 60 Tage zu vereinbaren. Eine 120-Tage-Zahlungsfrist soll beispielsweise bei Langsamdrehern oder Saisonware gelten dürfen. Wie sich diese Güter definieren, soll vor Inkrafttreten der Verordnung eindeutig definiert sein.
Ein zentraler Vorwurf von Branchenverbänden zielte auf die eingeschränkte Vertragsfreiheit, die die geplante Verordnung mit sich bringen würde. Hier formuliert die neue Version deutlich, dass unternehmerische Freiheit gewahrt bleiben soll. Konkret sei es möglich, die „vertraglichen Beziehungen sowie die Art und die Modalitäten des Vertrags“ festzulegen. Es können etwa Konsignationsverträge vereinbart werden, bei denen eine Rechnungsstellung zu einem „vereinbarten Zeitpunkt nach Lieferung“ abgesprochen werde. Im Falle von Konsignationsverträgen oder anderen ähnlichen Vertragsarten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Fristen nach Erhalt der Rechnung gelten. Heißt: Die 30, 60 oder 120 Tage zählen ab Rechnungsstellung. Wann diese erfolgt, stimmen die Vertragspartner selbst ab.
Zur Absicherung des Lieferanten plädiert das Parlament in Änderungsantrag 12 (23) dafür, dass der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung behält. Dazu sollte ein Eigentumsvorbehalt zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Ware ausdrücklich vereinbart werden. Insbesondere bei langsam drehenden Produkten könne der Eigentumsvorbehalt sowohl Abnehmer als auch Lieferant Sicherheit geben, in dem er als ein Instrument eingesetzt werde, um Abnehmern einen Kredit zu gewähren. Der Eigentumsvorbehalt soll EU-weit nicht unterbunden werden dürfen.
Hier wird das Parlament erfreulich konkret. Die Gebühren sind nun fest gestaffelt nach Wert des Handelsgeschäfts: von 50 Euro für Geschäfte zwischen 0 und 1.500 Euro über 100 Euro für Geschäfte zwischen 1.501 und 15.000 Euro und 150 Euro für Geschäfte ab 15.000 Euro Handelswert. Diese Strafgebühren sind jedoch weiterhin zwingend fällig. Ganz explizit dürfen Gläubiger nicht auf sie verzichten, wenn der Schuldner eine große Behörde oder ein großes Unternehmen ist. An dieser Stelle wird es nun doch wieder schwammig: Wer definiert, was etwa ein großes Unternehmen ist? Kritikwürdig bleibt an dieser Stelle auch der weiterhin starke Eingriff in die Autonomie von Unternehmen.
Einige Änderungsanträge beschäftigten sich mit Produkten, für die Ausnahmeregeln angestrebt werden. Dazu gehören Produkte, die länger als 60 Tage im Einzelhandel liegen, bevor sie abverkauft werden, und mit der Buchbranche ein kompletter Wirtschaftszweig. Auch hier erwarten wir in den nächsten Lesungen weitere Präzisierungen.
Erinnern Sie sich an die erste Fassung, die die Errichtung einer neuen Behörde anstrebte? Die Abgeordneten bitten nun die EU-Staaten, unabhängige Behörden zu benennen, die sich um die Einhaltung der Verordnung kümmern. Diese sogenannten Durchsetzungsbehörden sollen selbst Nachforschungen anstellen und auf Beschwerden – auch anonyme Meldungen – reagieren dürfen. Außerdem soll ihnen erlaubt sein, Sanktionen zu verhängen. Für ihre Arbeit sollen sie auch digitale Instrumente einsetzen dürfen. Die Kritik der zunehmenden Bürokratisierung bleibt uns leider in diesen Punkt erhalten, und es wird zu …
… führen. Auf öffentliche Auftraggeber kommen neue Berichtspflichten zu. Jährlich sollen sie strukturiert und detailliert Auskunft über ihre eigene Zahlungsmoral und die Einhaltung von Zahlungsfristen geben. Diese Berichte sollen zudem öffentlich zugänglich gemacht und elektronisch vorgelegt werden.
Eine Verordnung tritt zu einem festen Stichtag EU-weit in Kraft – anders als eine Richtlinie, die erst noch in nationales Recht umgesetzt werden muss. Um diese sehr prompte Auswirkung etwas abzufedern, sollen Kleinstunternehmen die Anwendung der Verordnung um 12 Monate aufschieben dürfen.