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Kreditversicherung: Das EuGH-Urteil C482/21​

Noch sind nicht alle Fragen geklärt. Was kommt auf die Versicherungsnehmer zu?

Vergangene Woche berichteten wir an dieser Stelle über das „Überraschung-Ei-Urteil“ zur Kreditversicherung und einen Teil seiner Auswirkungen. Zusätzlich baten wir alle Versicherer um eine Stellungnahme und gingen die ersten Vertragsumstellungen für Verträge in Österreich und für mitversicherte Tochtergesellschaften deutscher Verträge in Österreich an.

Die ersten Informationen von den Kreditversichern haben wir schon erhalten, auch Kunden-Newsletter wurden bereits versandt. In den nächsten Wochen erwarten wir eine ausführliche Antwort von allen wichtigen Vertragspartnern. Die Antwort, ob und wann dieses Urteil in Deutschland und in den anderen Ländern in der EU eingeführt wird, wird vermutlich noch auf sich warten lassen. Zumindest hierzulande ist nach Einschätzung von Branchenkennern nicht vor Jahresanfang 2025 mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Unsere konkreten Anfragen zur Anpassung der Verträge in Österreich sind jedoch bereits im Gange. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen rechnen wir jedoch mit Verzögerungen.

Was erwartet die Kreditversicherungsnehmer? ​

Grundsätzlich ist die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in eine Kreditversicherung möglich: So lässt sich die Bruttoforderung absichern und die neu entstehende Risikolücke verringern. Allerdings bringt das mit sich, dass sich die Bemessungsgrundlage zur Prämienberechnung deutlich vergrößert.

Bei der Umstellung Ihrer Warenkreditversicherung von einer Netto- auf eine Bruttobetrachtung und einer gleichbleibenden Selbstbeteiligung wird die Höhe der zu entrichtenden Prämie um die zu entrichtende Mehrwertsteuer der versicherten Forderungen steigen. Um etwaige Mehrausgaben für die Warenkreditversicherung zu vermeiden, können alternativ höhere Selbstbeteiligungssätze verhandelt werden.

Auch weiterhin ist es vorstellbar, eine Kreditversicherung auf die Nettoforderung abzustellen. Für die versicherten Umsätze, die unter das EuGH-Urteil fallen, könnte man die Selbstbeteiligung auf 5 Prozent reduzieren. Der zu meldende versicherte Umsatz würde hier gleich bleiben. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung würde in der Regel zu einem Prämienaufschlag führen.

Brutto vs. Netto: Die Historie​

In der Vergangenheit war es lange Zeit sogar üblich, die Versicherung auf die Bruttoforderung abzustellen. Dies ist aber seit einigen Jahren aus der Mode gekommen. Auch üblich war es noch vor 10 Jahren, das in den Warenkreditversicherungsverträgen auf Nettoforderungen Selbstbeteiligungssätze von 20 Prozent für benannte Kunden und 30 Prozente für unbenannte Kunden festgeschrieben waren.

Limite, Limite, Limite ​

Für Inlandsforderungen werden, sobald das Urteil in nationales Recht umgesetzt wird, in Deutschland bis zu 19 Prozent höhere Limite benötigt. Für Niederlassungen im EU-Ausland mit eigenen Umsätzen vor Ort müssen Versicherte teilweise noch deutlich höhere Limitaufschläge hinzu kalkulieren: In der EU reichen die Regelmehrwertsteuersätze von 17 Prozent in Luxemburg und 27 Prozent in Ungarn. In Frankreich und Österreich gilt ein Satz von 20 Prozent, in den Niederlanden und in Belgien 21 Prozent, Italien nimmt 22 Prozent, Polen 23 Prozent und Dänemark 25 Prozent. (Alle Umsatzsteuersätze in der Europäischen Union und in Drittstaaten – Handelskammer Hamburg finden Sie auf ihk.de.)

Der Druck auf einzelne Unternehmen mit einer eingeschränkten Bonität wird weiter steigen, wenn keine Limiterhöhungen durch die Kreditversicherer möglich sind. Top Up-Versicherungslösungen können helfen, sind aber wie bisher meist auf eine Verdoppelung des Limits des Erstversicherers limitiert.

Unser Fazit​

Es bleibt leider noch eine Weile spannend: Wir müssen die Antworten der Kreditversicherer abwarten und sehen, wie diese reagieren. Wir zumindest haben die Diskussionen schon aufgenommen, um gemeinsam Vorbereitungen zu treffen – für den Tag, an dem das EuGH Urteil in Deutschland und den einzelnen Ländern der EU umgesetzt ist.

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