Eigentumsvorbehalt in der Kreditversicherung:
Das sollten Lieferanten wissen
Wir erläutern die Grundlagen des Eigentumsvorbehalts, schlüsseln die verschiedenen Formen auf und liefern einige Beispiele.
Mit dem Eigentumsvorbehalt sichern sich Unternehmen ein im Grunde selbstverständliches Recht: Sie verschriftlichen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in ihrem Eigentum verbleiben.
Der Eigentumsvorbehalt im B2C- und B2B-Umfeld
Sie kennen sicher diese typische Supermarkt-Szene: Ein Kind möchte die begehrte Kekspackung noch vor der Kasse öffnen, seine Eltern beharren jedoch zu seinem Unwillen darauf, dass dies erst nach der Bezahlung erlaubt sei. Sie wissen, dass sich die Kekse noch nicht in ihrem Eigentum befinden – auch ohne vorher die Geschäftsbedingungen ihres Supermarkts studiert zu haben. Für die meisten Menschen versteht sich von selbst, dass Waren zunächst fristgerecht bezahlt werden müssen, bevor man über sie verfügen darf.
Dennoch ist dies gängige Praxis. Schließlich geht die Lastschrift des Supermarkts meist erst nach ein paar Tagen vom Konto ab, die Kekse sind dann vermutlich längst leer. Und die Rechnungssumme für die neue Waschmaschine überweisen Online-Shop-Kunden erst nach 14 Tagen – wenn sie bereits einige Runden gedreht hat. Im B2B-Umfeld, bei dem wir es mit Zahlfristen von 30 Tagen zu tun haben, gilt dies noch mehr. Bevor die Kartoffeln bezahlt sind, hat das Restaurant schon mehrere Portionen Bauernfrühstück daraus zubereitet und serviert. Und bevor der Autozulieferer die Rechnung für das Kunststoffgranulat überwiesen hat, hat er Hunderte neuer Türverkleidungen oder Armaturenbretter daraus hergestellt und seiner Kundschaft ausgeliefert.
Risiko Forderungsausfall
Dabei wissen wir, dass es immer wieder Forderungen gibt, die nicht beglichen werden. Der Abnehmer zahlt für die Ware nicht, kann oder konnte sie aber bereits nutzen. Er könnte sie verbrauchen, weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Kommt es nun zum Forderungsausfall, springt bei vorhandener Police die Kreditversicherung des Lieferanten ein. Der Versicherer prüft dabei jedoch genau, ob der Eigentumsvorbehalt in den Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtswirksam vereinbart worden ist. Fehlt dieser, hätte dies der Versicherung als risikoerhöhender Umstand mindestens gemeldet werden müssen. Andernfalls kann dies als Verstoß gegen die Obliegenheiten ausgelegt werden.
Und, Achtung: Ist der Eigentumsvorbehalt zwar Teil der Geschäftsbedingungen, wird durch Sonderabsprachen oder abweichende Einkaufsbedingungen aber konterkariert, könnte der Schutz durch die Kreditversicherung ebenfalls auf der Kippe stehen. Auch dann, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht eindeutig oder nicht vollständig in den AGBs definiert ist, kann die Versicherung nach Prüfung des Schadenfalls die Leistung verweigern.
Lieferanten sei daher dringend empfohlen, den Eigentumsvorbehalt klar und unmissverständlich in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Ist der Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen rechtsicher vereinbart, kann er im Schadensfall die Außenstände meist reduzieren. So konnte einer unserer Kunden unter anderem durch die Rückholung seiner Waren den vollständig versicherten Schadensfall um mehr als die Hälfte reduzieren und so die Gesamtschadenquote in der Kreditversicherung von mehrmals mehreren 100 Prozent auf annehmbare 70 Prozent reduzieren.
Wenn sie nur einer von vielen Teilelieferanten beispielsweise eines Maschinenbauers sind, können Sie überhaupt erst durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt einem Lieferantenpool beitreten, damit Ihre „Besitzansprüche“ an der Maschine mit den anderen Lieferanten gelten machen und so Ihren Forderungsausfall zusätzlich minimieren. Die Warenkreditversicherung ist sich der „Macht“ des Eigentumsvorbehalts in Deutschland bewusst und kann daher dieses risikominimierende Instrument direkt bei der Limitvergabe berücksichtigen und höhere Limite auf die Risiken zeichnen.
Risiko Forderungsausfall
Von der Kekspackung zum Kunststoffgranulat: Unterschiedliche Geschäftsvorgänge brauchen auch unterschiedliche Arten des Eigentumvorbehalts.
Diese drei Formen gibt es:
Der einfache Eigentumsvorbehalt gilt für Barverkäufe – etwa die Kekspackung, die direkt mit ein paar Münzen beglichen wird. Solange der Kunde nicht zahlt, bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. So eindeutig, so unmissverständlich.
Vom erweiterten Eigentumsvorbehalt profitieren Lieferanten, die dauerhafte Geschäftsbeziehungen pflegen. Dabei gilt, dass sämtliche gelieferten Waren erst dann ins Eigentum des Abnehmers übergehen, wenn auch alle offenen Forderungen beglichen sind.
Im Bezug auf unsere Beispiele: Der Bauer hält solange die Eigentumsrechte an seinen Kartoffeln, bis das Restaurant jede einzelne Lieferung bezahlt hat. Vorsicht gilt jedoch bei Insolvenzen – hier können bereits beglichene Forderungen dennoch später angefochten werden. Und: Sollte Ihr Kunde einen Factoringvertrag abgeschlossen haben und Ihre Produkte weiterverkaufen, erlischt auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt für diese weiterverkaufte Waren.
Denken Sie noch einmal an den Automobilzulieferer, der Kunststoffteile herstellt. Er wird das angelieferte Granulat sofort weiterverarbeiten – schmelzen, mit Glasfasern und Zusatzstoffen zusammenbringen und schließlich in Form pressen. Zahlt er die Rechnung für das nötige Granulat nach Ablauf der Zahlfrist nicht, ist vom Ausgangsmaterial nichts mehr übrig und eine Rückforderung dessen unmöglich. Der Granulatlieferant wird seine Ware nicht mehr im Originalzustand zurückbekommen.
Mit einem in den AGBs hinterlegten Eigentumsvorbehalt bzw. der hier nötigen Verarbeitungsklausel, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, erhalten Sie dafür aber Miteigentumsrechte am verarbeiteten Produkt. Lieferanten sind dann dazu berechtigt, einen Teil der produzierten Waren zu beanspruchen.
Unsere Empfehlung
Prüfen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls noch nicht geschehen, nehmen Sie den Eigentumsvorbehalt auf. Grundsätzlich ist es immer ratsam, bei der Formulierung der AGBs juristischen Rat einzuholen. Gehen Sie auch individuell vereinbarte Einkaufs- und Lieferbedingungen durch. Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Eigentumsvorbehalt an keiner Stelle gefährdet ist. Bieten Sie Einkaufsbedingungen, die dem Eigentumsvorbehalt widersprechen? Möchten Sie die Bedingungen für Ihre Abnehmer etwas lockern? Dann nehmen Sie uns, Ihren Kreditversicherungsmakler, mit ins Boot. Wir unterstützen Sie in der Kommunikation mit dem Versicherer und finden gemeinsam mit Ihnen die Lösung, die Ihnen maximale Sicherheit bietet.
Heiko Walter
Geschäftsführer
Wa-Ka Kreditversicherungsmakler GmbH
Wa-Ka Credit Solutions GmbH
Tel.: (0171) 7 64 44 22
E-Mail: walter(at)wa-ka.de
Jens Kammann
Geschäftsführer
Wa-Ka Kreditversicherungsmakler GmbH
Tel.: (0171) 7 64 44 24
E-Mail: kammann(at)wa-ka.de