Stellen Sie sich vor, man greift Ihnen tief in das Portemonnaie – und der Richter urteilt, dies sei rechtens: So in etwa muss es sich anfühlen, wenn der Insolvenzverwalter die Lieferanten eines insolventen Unternehmens anschreibt und bereits erhaltene Zahlungen zurückfordert. Dies ist durch die Insolvenzordnung gedeckt. Der Gesetzgeber erlaubt eine Anfechtung ausdrücklich bis zu vier Jahren rückwirkend, im Einzelfall sogar darüber hinaus. Forderungen, die innerhalb der Laufzeit einer Warenkreditversicherung versichert sind oder waren, sind auch gegen eine mögliche Insolvenzanfechtung versichert. Die bestehenden Limite sind regelmäßig für eine Insolvenzanfechtung zu gering. Wir können diese Deckungslücke mit einer Insolvenzanfechtungsversicherung schließen – selbst dann, wenn Sie über keine Kreditversicherungspolice verfügen.
Eine Beurteilung hängt von vielen Faktoren ab und ist deshalb häufig komplex. Hält Ihr Kunde die abgesprochenen Zahlungsziele ein? Werden sämtliche Forderungen stets vollständig gezahlt? Wenn Sie diese Fragen mit Ja beantworten können, ist das Risiko eine Anfechtung eher gering. Lässt sich Ihr Kunde jedoch mahnen oder zahlt den Rechnungsbetrag gar eigenmächtig in Raten? Oder haben Sie sogar bereits negative Informationen über Ihren Kunden vorliegen? Dann wertet der Insolvenzverwalter dies als klare Indizien, dass Sie von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden hätten wissen können.
Eine Insolvenzanfechtung kommt meist unerwartet – und die Rückforderungssummen können hoch sein. Natürlich sollte jede erhaltene Anfechtung zunächst durch einen Fachanwalt geprüft werden. Doch auch wenn es sich einige Insolvenzverwalter einfach machen, das Risiko einer Insolvenzanfechtung bleibt bestehen. Gut, wenn man über einen Versicherungsschutz verfügt, noch besser, wenn dieser auch die Kosten des Anwalts abdeckt.
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